Hersteller | Klinge Pharma GmbH |
Wirkstoff | Aescin |
Wirkstoff Menge | 10 mg |
ATC Code | C05CX |
Preis | 15,99 € |
Menge | 100 g |
Darreichung (DAR) | GEL |
Norm | Keine Angabe |
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Aescin | 10 | mg | ||
(H) | Carbomer 980 | Hilfsstoff | ||
(H) | Isopropylalkohol | Hilfsstoff | ||
(H) | Propylenglycol | Hilfsstoff | ||
(H) | Trolamin | Hilfsstoff | ||
[Basiseinheit = 1 Gramm] |
Art der Anwendung
- zur Anwendung auf der Haut
- Gel auf intakte Haut über erkranktem Bereich dünn auftragen und verteilen
- Kontakt mit Augen und Schleimhäuten sowie offenen Wunden vermeiden
- nach dem Auftragen der Creme Hände gründlich reinigen
Dosierung
- Traditionell zur Besserung des Befindens bei müden Beinen
- Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren
- 2 - 3mal / Tag auf intakte Haut über erkranktem Bereich dünn auftragen und verteilen
- Behandlungsdauer: prinzipiell nicht begrenzt
- Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren
Indikation
- Traditionell zur Besserung des Befindens bei müden Beinen
- Hinweis
- Bei Auftreten von Krankheitszeichen, besonders neu oder plötzlich verstärkt auftretende Schmerzen, schnell zunehmender Schwellung oder bläulicher Verfärbung, v.a. wenn man nur auf ein Bein auftreten kann, umgehend Arzt aufsuchen (evtl. Anzeichen einer Beinvenenthrombose)
Es liegen keine ausreichenden Daten zum Risiko in der Schwangerschaft vor.
Der Arzneistoff darf während der Schwangerschaft nicht angewendet werden.
Es liegen keine ausreichenden Daten vor.
Der Arzneistoff darf während der Stillzeit nicht angewendet werden.
Verordnungsausschluss gem. Arzneimittelrichtlinie Anlage III für Arzneimittel, die als A) ,traditionell angewendete" Arzneimittel gemäß § 109a AMG nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise: ,Traditionell angewendet: a) zur Stärkung oder Kräftigung b) zur Besserung des Befindens c) zur Unterstützung der Organfunktion d) zur Vorbeugung e) als mild wirkendes Arzneimittel" oder B) ,traditionelle pflanzliche" Arzneimittel nach § 39a AMG in den Verkehr gebracht werden. Rechtliche Grundlagen und Hinweise: Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.