Hersteller | Dr. Loges + Co. GmbH |
Wirkstoff | Wirkstoffkombination |
Wirkstoff Menge | Info |
ATC Code | Keine Angabe |
Preis | 97,43 € |
Menge | 100X2 ml |
Darreichung (DAR) | AMP |
Norm | Keine Angabe |
Medikamente Prospekt
Lachesis mutus (hom./anthr.) | D10 | 0.333 | ml | |
(H) | Natrium chlorid | Hilfsstoff | ||
(H) | Salzsäure, konzentriert | Hilfsstoff | ||
(H) | Wasser, für Injektionszwecke | Hilfsstoff | ||
[Basiseinheit = 2 Milliliter] |
Art der Anwendung
- Injektionslösung zur intravenösen, intramuskulären oder subcutanen Anwendung
- bei wieder auftretenden bzw. sich verschlimmernden Beschwerden, behandelnden Arzt informieren
- zur 1maligen Entnahme vorgesehen, Anwendung unmittelbar nach +ANY-ffnung der Ampulle, nicht verbrauchte Reste verwerfen
Dosierung
Basiseinheit: 1 Ampulle mit 2 ml Injektionslösung enthält je 0,333 ml Echinacea Dil. D4, Apis Dil. D12, Ferrum phosphoricum Dil. D10, Lachesis Dil. D10, Baptisia (HAB 34) Dil. D4 (HAB, Vorschrift 3a) und Hepar sulfuris Dil. D10, gemeinsam potenziert über die letzten 2 Stufen.
- homöopathisches Arzneimittel bei Erkrankungen der Atemwege
- übliche Dosis bei akuten Beschwerden: 1 - 2 ml Injektionslösung 1 - 3mal / Tag
- AJg-gt, 1 Woche hinausgehende Anwendung nur nach Rücksprache mit homöopathisch erfahrenem Therapeuten
- übliche Dosis bei chronischen Verlaufsformen: 1 - 2 ml Injektionslösung / Tag
- Reduktion der Anwendungshäufigkeit bei Besserung der Beschwerden
- Behandlungsdauer
- ohne ärztlichen Rat nicht länger als 3 Wochen
- vergessene Anwendung ersatzlos entfallen lassen und beim nächsten Mal wieder vorgeschriebene Menge verabreichen
- übliche Dosis bei akuten Beschwerden: 1 - 2 ml Injektionslösung 1 - 3mal / Tag
Indikation
- homöopathisches Arzneimittel bei Erkrankungen der Atemwege
- Anwendungsgebiete abgeleitet von den homöopathischen Arzneimittelbildern, dazu gehören
- fieberhafte, entzündliche Erkrankungen der Atemwege
- Hinweis
- bei anhaltenden Beschwerden, Atemnot, bei Fieber > 39 +ALA-C oder eitrigem Auswurf Arzt aufsuchen
Für die in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführten Indikationsgebiete kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete und Anwendungsvoraussetzungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen.