Hersteller | Merz Consumer Care GmbH |
Wirkstoff | Wirkstoffkombination |
Wirkstoff Menge | Info |
ATC Code | G04CX |
Preis | Keine Angabe |
Menge | 90 St |
Darreichung (DAR) | WKA |
Norm | Keine Angabe |
Medikamente Prospekt
Sägepalmenfrucht Trockenextrakt, (8,5-10,5:1), Auszugsmittel: Ethanol 60% (V/V) | 7.2 | mg | ||
(H) | Butterfett | Hilfsstoff | ||
(H) | Eisen (II,III) oxid | Hilfsstoff | ||
(H) | Eisen (III) hydroxid oxid x-Wasser | Hilfsstoff | ||
(H) | Eisen (III) oxid | Hilfsstoff | ||
(H) | Gelatine | Hilfsstoff | ||
(H) | Glycerol | Hilfsstoff | ||
(H) | Kokosöl | Hilfsstoff | ||
(H) | Lactose 1-Wasser | Hilfsstoff | ||
(H) | Phospholipide (aus Sojabohne) | Hilfsstoff | ||
(H) | Silicium dioxid, gefällt | Hilfsstoff | ||
(H) | Sojabohnenöl | Hilfsstoff | ||
(H) | Sorbitol | Hilfsstoff | ||
(H) | Wachs, gelb | Hilfsstoff | ||
(H) | Wasser, gereinigt | Hilfsstoff | ||
[Basiseinheit = 1 Stück] |
Art der Anwendung
- Kapseln mit etwas Flüssigkeit nach den Mahlzeiten einnehmen
Dosierung
- Traditionell angewendet zur Stärkung oder Kräftigung der Blasenfunktion
- Erwachsene und Kinder > 12 Jahre
- 2 Kapseln 2mal / Tag (morgens und abends)
- Anwendungsdauer prinzipiell nicht beschränkt
- Erwachsene und Kinder > 12 Jahre
Indikation
- Traditionell angewendet zur Stärkung oder Kräftigung der Blasenfunktion
- diese Angabe beruht ausschliesslich auf Überlieferung und langjähriger Erfahrung
- Hinweis
- beim Auftreten von Krankheitszeichen, insbesondere bei Blut im Urin und bei akuter Harnverhaltung, sollte ein Arzt aufgesucht werden
Enthält Fructose, Invertzucker (Honig), Lactitol, Maltitol, Isomaltitol, Saccharose oder Sorbitol. Darf bei Patienten mit hereditärer Fructose-Intoleranz nicht angewendet werden.
Es liegen keine ausreichenden Daten zum Risiko in der Schwangerschaft vor.
Der Arzneistoff darf während der Schwangerschaft nicht angewendet werden.
Es liegen keine ausreichenden Daten vor.
Der Arzneistoff darf während der Stillzeit nicht angewendet werden.
Verordnungsausschluss gem. Arzneimittelrichtlinie Anlage III für Arzneimittel, die als A) ,traditionell angewendete" Arzneimittel gemäß § 109a AMG nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise: ,Traditionell angewendet: a) zur Stärkung oder Kräftigung b) zur Besserung des Befindens c) zur Unterstützung der Organfunktion d) zur Vorbeugung e) als mild wirkendes Arzneimittel" oder B) ,traditionelle pflanzliche" Arzneimittel nach § 39a AMG in den Verkehr gebracht werden. Rechtliche Grundlagen und Hinweise: Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.