Hersteller | Spenglersan GmbH |
Wirkstoff | Wirkstoffkombination |
Wirkstoff Menge | Info |
ATC Code | Keine Angabe |
Preis | 10,6 € |
Menge | 10 ml |
Darreichung (DAR) | EIN |
Norm | N1 |
Medikamente Prospekt
Streptococcus viridans I-V antigenum (hom./anthr.) | D9 | |||
(H) | Thymol | Hilfsstoff | ||
(H) | Wasser, gereinigt | Hilfsstoff | ||
(H) | Zuckersirup | Hilfsstoff | ||
[Basiseinheit = 1 Milliliter] |
Art der Anwendung
- Lösung zum Aufsprühen auf die Ellenbeuge und anschließendem Einreiben mit dem Daumenballen
- die Flasche beim Sprühen senkrecht halten
- vor dem erstmaligen Benutzen mehrfach den Sprühmechanismus betätigen bis zum Austritt eines feinen Nebels
- der Abstand zwischen Sprühkopf und Haut sollte ca. 5 cm betragen
- um die Testreaktionen wahrnehmen zu können, dürfen mindestens 12 Stunden vor der Einreibung keine schmerzstillenden oder beruhigenden Medikamente angewendet werden
- Metallgegenstände an Händen und Armen während der Testphase ablegen
- Reaktionen können kurz nach der Einreibung, manchmal auch erst nach ein paar Stunden auftreten
- wegen der oft kurzen Reaktionsdauer und um die genaue Lokalisation des gesuchten Herdes zu gewährleisten, Beobachtungen schriftlich aufzeichnen
Dosierung
Basiseinheit:10 ml Mischung enthalten Antigene aus Streptococcus lacticus, -pyogenes, -haemoliticus, -viridans, Staphylococcus albus, -pharyngis, -aureus, Diplococcus lanceolatus, Mycobacterium tuberculosos typus bovinus, zu gleichen Teilen, gemeinsam potenziert auf Dil. D9
- Testung aller Herdinfekte an Zähnen, Tonsillen, Nebenhöhlen usw
- 20 Sprühstösse / morgen
- in Portionen von 5 Sprühstösse 4mal auftragen und eineiben
- Behandlungsdauer: Testung einmalig, bis zwei Tage danach Reaktionsbefragung+ADs
ggf. nach weiteren zwei Tagen Testwiederholung
- 20 Sprühstösse / morgen
Indikation
- Die Anwendungsgebiete entsprechen dem homöopathischen Arzneimittelbild
- Testung aller Herdinfekte an Zähnen, Tonsillen, Nebenhöhlen usw
Für die in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführten Indikationsgebiete kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete und Anwendungsvoraussetzungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen.