Sovita Relax Beruh Dra+Bal (120 St)

Hersteller Ascopharm GmbH
Wirkstoff Wirkstoffkombination
Wirkstoff Menge Info
ATC Code Keine Angabe
Preis 9,95 €
Menge 120 St
Darreichung (DAR) UTA
Norm Keine Angabe

Medikamente Prospekt

Hopfenzapfen Trockenextrakt, (5,5-6,5:1), Auszugsmittel: Wasser45mg
(H)Arabisches GummiHilfsstoff
(H)Calcium (palmitat, stearat)Hilfsstoff
(H)Calcium carbonatHilfsstoff
(H)CarnaubawachsHilfsstoff
(H)Croscarmellose, NatriumsalzHilfsstoff
(H)Eudragit EHilfsstoff
(H)Macrogol 6000Hilfsstoff
(H)MaisstärkeHilfsstoff
(H)Maisstärke, vorverkleistertHilfsstoff
(H)MaltodextrinHilfsstoff
(H)Povidon K30Hilfsstoff
(H)SaccharoseHilfsstoff
(H)Silicium dioxid, hochdispersHilfsstoff
(H)TalkumHilfsstoff
(H)Titan dioxidHilfsstoff
(H)Ton, wei+AN8Hilfsstoff
(H)Wachs, gelbHilfsstoff
(H)Gesamt KohlenhydrateZusatzangabe0.1BE
[Basiseinheit = 1 Stück]

Enthält Fructose, Invertzucker (Honig), Lactitol, Maltitol, Isomaltitol, Saccharose oder Sorbitol. Darf bei Patienten mit hereditärer Fructose-Intoleranz nicht angewendet werden.

Verordnungseinschränkung gem. Arzneimittelrichtlinie Anlage III für Hypnotika/Hypnogene oder Sedativa (schlaferzwingende, schlafanstoßende, schlaffördernde oder beruhigende Mittel) zur Behandlung von Schlafstörungen, - ausgenommen zur Kurzzeittherapie bis zu 4 Wochen - ausgenommen für eine länger als 4 Wochen dauernde Behandlung in medizinisch begründeten Einzelfällen. - ausgenommen zur Behandlung eines gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus (Nicht-24-Stunden-Schlaf-Wach-Syndrom) bei vollständig blinden Personen. - ausgenommen für die Behandlung von Schlafstörungen (Insomnie) bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 2 bis 18 Jahren mit Autismus-Spektrum-Störung und/oder Smith-Magenis-Syndrom, wenn Schlafhygienemaßnahmen unzureichend waren. Eine längerfristige Anwendung von Hypnotika/Hypnogenen oder Sedativa ist besonders zu begründen. Rechtliche Grundlagen und Hinweise: Diese nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind, von den genannten Ausnahmen abgesehen, auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aufgrund des besonderen Gefährdungspotentials unzweckmäßig.

 

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Rechtliche Hinweise

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