Sovita Med Venen Aktiv Cre (100 g)

Hersteller Ascopharm GmbH
Wirkstoff Rosskastaniensamen Trockenextrakt (5-8:1) Auszug
Wirkstoff Menge 8,5 mg
ATC Code C05CX03
Preis 4,4 €
Menge 100 g
Darreichung (DAR) CRE
Norm Keine Angabe

Medikamente Prospekt

Rosskastaniensamen Trockenextrakt, (5-8:1), Auszugsmittel: Methanol 80% (V/V)8.5mg
(H)2-PhenoxyethanolHilfsstoff
(H)AllantoinHilfsstoff
(H)CetearethHilfsstoff
(H)CetylalkoholHilfsstoff
(H)Dimeticon 350Hilfsstoff
(H)Glucose Sirup, sprühgetrocknetHilfsstoff
(H)Glycerol monostearat 40-55Hilfsstoff
(H)Methyl 4-hydroxybenzoatKonservierungsstoff
(H)Propyl 4-hydroxybenzoatKonservierungsstoff
(H)PropylenglycolHilfsstoff
(H)Silicium dioxid, hochdispersHilfsstoff
(H)Triglyceride, mittelkettigHilfsstoff
(H)Wasser, gereinigtHilfsstoff
[Basiseinheit = 1 Gramm]

Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung.

Enthält Parahydroxybenzoesäure/deren Ester Parabene (Alkyl-p-hydroxybenzoate) als Konservierungsmittel. Kann bei oraler, parenteraler, bronchopulmonaler und lokaler Applikation Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen.

Ausreichende Untersuchungen liegen nicht vor.

Die Anwendung in der Schwangerschaft darf oder sollte nicht erfolgen.

Die Anwendung im 3. Trimenon der Schwangerschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht gezogen werden.

Die Anwendung in der Stillzeit darf oder sollte nicht erfolgen.

Die Anwendung in der Stillzeit darf oder sollte nicht erfolgen.

Verordnungsausschluss gem. Arzneimittelrichtlinie Anlage III für Arzneimittel, die als A) ,traditionell angewendete" Arzneimittel gemäß § 109a AMG nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise: ,Traditionell angewendet: a) zur Stärkung oder Kräftigung b) zur Besserung des Befindens c) zur Unterstützung der Organfunktion d) zur Vorbeugung e) als mild wirkendes Arzneimittel" oder B) ,traditionelle pflanzliche" Arzneimittel nach § 39a AMG in den Verkehr gebracht werden. Rechtliche Grundlagen und Hinweise: Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.

 

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