Verordnungsausschluss gem. Arzneimittelrichtlinie Anlage III für
Arzneimittel, die als
A) ,traditionell angewendete" Arzneimittel gemäß § 109a AMG nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise:
,Traditionell angewendet:
a) zur Stärkung oder Kräftigung
b) zur Besserung des Befindens
c) zur Unterstützung der Organfunktion
d) zur Vorbeugung
e) als mild wirkendes Arzneimittel"
oder
B) ,traditionelle pflanzliche" Arzneimittel nach § 39a AMG in den Verkehr gebracht werden.
Rechtliche Grundlagen und Hinweise:
Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.