Hersteller | Sidroga Gesellschaft Für Gesundheitsprodukte mbH |
Wirkstoff | Melissenblätter |
Wirkstoff Menge | 1500 mg |
ATC Code | Keine Angabe |
Preis | 3,89 € |
Menge | 20X1.5 g |
Darreichung (DAR) | TEE |
Norm | Keine Angabe |
Medikamente Prospekt
Melissenblätter | 1.5 | g | ||
[Basiseinheit = 1.5 Gramm] |
Art der Anwendung
- Filterbeutel zur Herstellung einer Tasse Tee
- 1-3 Filterbeutel mit ca. 150 ml siedendem Wasser übergießen
- 10-15 Minuten ziehen lassen Beutel schach ausdrücken und herausnehmen
Dosierung
- Magen-Darmbeschwerden, Einschlafstörungen
- 1 Tasse des Teeaufgusses mehrmals / Tag trinken
- Behandlungsdauer: bei akuten Beschwerden, die länger als eine Woche andauern oder periodisch wiederkehren, Rücksprache mit einem Arzt halten
Indikation
- Nervös bedingte Einschlafstörungen
- Funktionelle Magen-Darm-Beschwerden
Es liegen keine ausreichenden Daten zum Risiko in der Schwangerschaft vor.
Der Arzneistoff darf während der Schwangerschaft nicht angewendet werden.
Es liegen keine ausreichenden Daten vor.
Der Arzneistoff darf während der Stillzeit nicht angewendet werden.
Verordnungseinschränkung gem. Arzneimittelrichtlinie Anlage III für Hypnotika/Hypnogene oder Sedativa (schlaferzwingende, schlafanstoßende, schlaffördernde oder beruhigende Mittel) zur Behandlung von Schlafstörungen, - ausgenommen zur Kurzzeittherapie bis zu 4 Wochen - ausgenommen für eine länger als 4 Wochen dauernde Behandlung in medizinisch begründeten Einzelfällen. - ausgenommen zur Behandlung eines gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus (Nicht-24-Stunden-Schlaf-Wach-Syndrom) bei vollständig blinden Personen. - ausgenommen für die Behandlung von Schlafstörungen (Insomnie) bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 2 bis 18 Jahren mit Autismus-Spektrum-Störung und/oder Smith-Magenis-Syndrom, wenn Schlafhygienemaßnahmen unzureichend waren. Eine längerfristige Anwendung von Hypnotika/Hypnogenen oder Sedativa ist besonders zu begründen. Rechtliche Grundlagen und Hinweise: Diese nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind, von den genannten Ausnahmen abgesehen, auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aufgrund des besonderen Gefährdungspotentials unzweckmäßig.