Hersteller | Mit Gesundheit GmbH |
Wirkstoff | Smilax (hom./anthr.) |
Wirkstoff Menge | Ø |
ATC Code | Keine Angabe |
Preis | 15,06 € |
Menge | 50 ml |
Darreichung (DAR) | FLU |
Norm | N1 |
Medikamente Prospekt
Smilax (hom./anthr.) | A2AA8-/td> | 1 | ml | |
(H) | Ethanol | Hilfsstoff | ||
[Basiseinheit = 1 Milliliter] |
Art der Anwendung
- Einnahme der Tropfen
- die Wirkung eines homöopathischen Arzneimittels kann durch allgemein schädigende Faktoren in der Lebensweise und durch Reiz- und Genussmittel ungünstig beeinflusst werden
Dosierung
Basiseinheit: 10 ml enthalten 10 ml Sarsaparilla Urtinktur
- Erkrankungen der Harnorgane
- Erwachsene und Jugendliche (> 12 Jahre)
- 5 Tropfen 1 - 3mal / Tag
- Kinder (6. - 12. Lebensjahr)
- 3 - 4 Tropfen 1 - 3mal / Tag
- Kleinkinder und Kinder (2. - 6. Lebensjahr)
- 2 - 3 Tropfen 1 - 3mal / Tag
- Anwendung nur nach Rücksprache mit dem Arzt
- keine ausreichend dokumentierten Erfahrungen
- hoher Alkoholgehalt
- Säuglinge
- keine Anwendung
- keine ausreichend dokumentierten Erfahrungen
- hoher Alkoholgehalt
- keine Anwendung
- Dauer der Anwendung
- akute Zustände
- Anwendung nicht länger als einige Tage (max. 1 Woche)
- länger dauernde Erkrankungen
- Anwendungsdauer in Absprache mit dem Therapeuten
- nicht ohne medizinischen Rat über längere Zeit einnehmen
- akute Zustände
- eingeschränkte Leberfunktion
- Anwendung mit Vorsicht
- Erwachsene und Jugendliche (> 12 Jahre)
Indikation
- homöopathisches Arzneimittel bei Erkrankungen der Harnorgane
- Anwendungsgebiet enstspricht dem homöopathischen Arzneimittelbild, dazu gehört:
- zur unterstützenden Behandlung bei Entzündungen und Reizungen der Harnorgane
- Hinweis:
- bei Blut im Urin, bei Fieber und/oder anhaltenden, unklaren oder neu auftretenden Beschwerden sollte ein Arzt aufgesucht werden, da es sich um Erkrankungen handeln kann, die einer ärztlichen Abklärung bedürfen
Enthält 0,05-0,5 g Alkohol pro Einzelgabe. Ein potenzielles gesundheitliches Risiko besteht u. a. bei Leberkranken, Alkoholkranken, Epileptikern, Hirngeschädigten, Schwangeren und Kindern.
Für die in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführten Indikationsgebiete kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete und Anwendungsvoraussetzungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen.