Hersteller | Salus Pharma GmbH |
Wirkstoff | Wirkstoffkombination |
Wirkstoff Menge | Info |
ATC Code | D11AA |
Preis | 14,75 € |
Menge | 60 St |
Darreichung (DAR) | UTA |
Norm | Keine Angabe |
Medikamente Prospekt
Salbeiblätter Trockenextrakt, (5-7:1), Auszugsmittel: Wasser | 180 | mg | ||
(H) | Calcium stearat | Hilfsstoff | ||
(H) | Cellulose, mikrokristallin | Hilfsstoff | ||
(H) | Croscarmellose, Natriumsalz | Hilfsstoff | ||
(H) | Maltodextrin | Hilfsstoff | ||
(H) | Partialglyceride, langkettig | Hilfsstoff | ||
(H) | Rizinusöl, nativ | Hilfsstoff | ||
(H) | Schellack | Hilfsstoff | ||
(H) | Silicium dioxid, gefällt | Hilfsstoff | ||
(H) | Talkum | Hilfsstoff | ||
(H) | Gesamt Kohlenhydrate | Zusatzangabe | <0.1 (0.1) | BE |
[Basiseinheit = 1 Stück] |
Art der Anwendung
- Einnahme der Tabletten unzerkaut mit reichlich Flüssigkeit (1 Glas Wasser)
Dosierung
- Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Unterstützung der Magenfunktion sowie zur Linderung von vermehrter Schweißabsonderung
- Erwachsene
- 1 Tablette (150 mg Salbeiblätter-Pulver 180 mg Trockenextrakt aus Salbeiblättern (5-7 : 1)) 2mal / Tag
- Behandlungsdauer
- max. 2 Wochen
- bei fortdauernden Krankheitssymptomen oder beim Auftreten anderer als in der Packungsbeilage erwähnten Nebenwirkungen, Arzt oder andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultieren
- Kinder und Jugendliche < 18 Jahre
- Anwendung nicht vorgesehen
- Erwachsene
Indikation
- Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Unterstützung der Magenfunktion sowie zur Linderung von vermehrter Schweißabsonderung
- Hinweis
- ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert
Einnahme in aufrechter Körperhaltung.
Die Anwendung in der Schwangerschaft ist nicht empfohlen.
Die Anwendung im 3. Trimenon der Schwangerschaft darf oder sollte nicht erfolgen.
Die Anwendung in der Stillzeit ist nicht empfohlen.
Die Anwendung in der Stillzeit darf oder sollte nicht erfolgen.
Verordnungsausschluss gem. Arzneimittelrichtlinie Anlage III für Arzneimittel, die als A) ,traditionell angewendete" Arzneimittel gemäß § 109a AMG nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise: ,Traditionell angewendet: a) zur Stärkung oder Kräftigung b) zur Besserung des Befindens c) zur Unterstützung der Organfunktion d) zur Vorbeugung e) als mild wirkendes Arzneimittel" oder B) ,traditionelle pflanzliche" Arzneimittel nach § 39a AMG in den Verkehr gebracht werden. Rechtliche Grundlagen und Hinweise: Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.