Hersteller | Bastian-Werk GmbH |
Wirkstoff | Wirkstoffkombination |
Wirkstoff Menge | Info |
ATC Code | M02AC |
Preis | 32,54 € |
Menge | 12 St |
Darreichung (DAR) | BAD |
Norm | Keine Angabe |
Medikamente Prospekt
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Huminsäuren | 25.67 | mg | ||
(H) | Brilliantschwarz BN | Hilfsstoff | ||
(H) | Cochenillerot A | Hilfsstoff | ||
(H) | Gelborange S | Hilfsstoff | ||
(H) | Natrium sulfat 10-Wasser | Hilfsstoff | ||
[Basiseinheit = 1 Gramm] |
Art der Anwendung
- Pulver zur Herstellung eines Vollbades
- Badewasser ganz einlaufen lassen, dann das Pulver gleichmässig einstreuen und sofort gut umrühren, bis eine klare Lösung entsteht
- Badetemperatur: 35-39GradC
- Badedauer: 10-30 Minuten
- nach dem Bad Ruhezeit von etwa einer Stunde einhalten
- kein Kontakt des Badezusatzes mit Schleimhäute und Augen
- nicht unverdünnt anwenden
- bei Auftreten von Krankheitszeichen, insbesondere bei Rötung, Schwellung oder Überwärmung von Gelenken, sollte ein Arzt aufgesucht werden
Dosierung
- rheumatischen Erkrankungen
- Erwachsene und Kinder > 12 Jahre
- 1 Beutel ist für 1 Vollbad in einer Badewanne normaler Grösse alle 2 Tage
- Behandlungsdauer: prinzipiell unbegrenzt
- Erwachsene und Kinder > 12 Jahre
Indikation
- Traditionell angewendet als mild wirkendes Arzneimittel zur Linderung der Beschwerden bei rheumatischen Erkrankungen im nicht akuten Stadium
Tierexperimentelle Daten und / oder Erfahrung beim Menschen ergaben ein erhöhtes Risiko peripartaler Komplikationen.
Daten aus Tierversuchen und / oder Erfahrung beim Menschen ergaben ein erhöhtes Risiko für Fehlbildungen beim Neugeborenen, wenn der Arzneistoff ab der 9. Schwangerschaftswoche angewendet wurde.
Wegen fehlender Daten zum Übergang in die Muttermilch muss im Einzelfall auf Basis der klinischen Gesamtsituation entschieden werden: bei zwingender Indikation abstillen oder Stillpause.
Der Arzneistoff geht nicht oder nur geringfügig in die Muttermilch über. Eine Anwendung ist auf Basis bisheriger Kenntnisse unbedenklich.
Verordnungsausschluss gem. Arzneimittelrichtlinie Anlage III für Arzneimittel, die als A) ,traditionell angewendete" Arzneimittel gemäß § 109a AMG nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise: ,Traditionell angewendet: a) zur Stärkung oder Kräftigung b) zur Besserung des Befindens c) zur Unterstützung der Organfunktion d) zur Vorbeugung e) als mild wirkendes Arzneimittel" oder B) ,traditionelle pflanzliche" Arzneimittel nach § 39a AMG in den Verkehr gebracht werden. Rechtliche Grundlagen und Hinweise: Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.