Hersteller | Infirmarius GmbH |
Wirkstoff | Wirkstoffkombination |
Wirkstoff Menge | Info |
ATC Code | Keine Angabe |
Preis | 14,23 € |
Menge | 50 ml |
Darreichung (DAR) | TRO |
Norm | N1 |
Medikamente Prospekt
Tussilago farfara (hom./anthr.) | A2AA8-/td> | 0.2 | AtQ-l | |
(H) | Ethanol | Hilfsstoff | ||
(H) | Wasser, gereinigt | Hilfsstoff | ||
[Basiseinheit = 1 Milliliter] |
Kontraindikation (absolut)
- keine Informationen vorhanden
Art der Anwendung
- zum Einnehmen
Dosierung
- Erwachsene und Jugendliche > 12 Jahre:
- 10 Tropfen 3mal / Tag
- bei akuten Zuständen:
- 10 Tropfen / 2 Stunden
- Behandlungsdauer: ohne ärztlichen Rat nicht über längere Zeit einnehmen
Dosisanpassung
- Kinder (< 12 Jahre): nur nach Rücksprache mit einem homöopathisch erfahrenen Arzt/Therapeuten anwenden
Indikation
- die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab
Nebenwirkungen
- keine Nebenwirkungen bekannt
Hinweise und Vorsichtsmaßnahmen
- mit Vorsicht bei Schilddrüsenerkrankungen anwenden
- 58 Vol.- % Alkohol enthalten
Kontraindikation (relativ)
- siehe Therapiehinweise
Schwangerschaftshinweise
- nur nach Rücksprache mit dem Arzt anwenden, da keine ausreichend dokumentierten Erfahrungen zur Anwendung in der Schwangerschaft vorliegen
Stillzeithinweise
- nur nach Rücksprache mit dem Arzt anwenden, da keine ausreichend dokumentierten Erfahrungen zur Anwendung in der Stillzeit vorliegen
Enthält 0,05-0,5 g Alkohol pro Einzelgabe. Ein potenzielles gesundheitliches Risiko besteht u. a. bei Leberkranken, Alkoholkranken, Epileptikern, Hirngeschädigten, Schwangeren und Kindern.
Für die in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführten Indikationsgebiete kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete und Anwendungsvoraussetzungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen.