Hersteller | Pascoe pharmazeutische Präparate GmbH |
Wirkstoff | Wirkstoffkombination |
Wirkstoff Menge | Info |
ATC Code | Keine Angabe |
Preis | 32,74 € |
Menge | 100 ml |
Darreichung (DAR) | FLU |
Norm | N3 |
Medikamente Prospekt
Pfefferminzblätter Fluidextrakt, (1:2), Auszugsmittel: Ethanol 37% (m/m) | 330 | mg | ||
(H) | Ethanol | Hilfsstoff | ||
[Basiseinheit = 1 Gramm] |
Art der Anwendung
- Einnahme der Tropfen nach oder zwischen den Mahlzeiten in etwas lauwarmer Flüssigkeit
Dosierung
- Verdauungsbeschwerden (dyspeptische Beschwerden)
- Erwachsene und Heranwachsende (> 12 Jahre)
- 80 Tropfen (2 ml) 3mal / Tag
- Behandlungsdauer
- Dauer der Einnahme richtet sich nach Art, Schwere und Verlauf der Erkrankung
- bei Beschwerden, die länger als 1 Woche andauern oder regelmäßig wiederkehren, sowie wie bei allen unklaren Beschwerden: Arzt aufsuchen
- Kinder < 12 Jahre: Anwendung aufgrund unzureichender Daten nicht empfohlen
- Erwachsene und Heranwachsende (> 12 Jahre)
- 80 Tropfen (2 ml) 3mal / Tag
- Behandlungsdauer
- Dauer der Einnahme richtet sich nach Art, Schwere und Verlauf der Erkrankung
- bei Beschwerden, die länger als 1 Woche andauern oder regelmäßig wiederkehren, sowie wie bei allen unklaren Beschwerden: Arzt aufsuchen
- Kinder < 12 Jahre: Anwendung aufgrund unzureichender Daten nicht empfohlen
Indikation
- Verdauungsbeschwerden (dyspeptische Beschwerden)
- besonders mit leichten Krämpfen im Magen-Darm-Bereich, Blähungen, Völlegefühl
- besonders mit leichten Krämpfen im Magen-Darm-Bereich, Blähungen, Völlegefühl
Einnahme während oder nach dem Essen.
Enthält 0,5-3,0 g Alkohol pro Einzelgabe. Ein gesundheitliches Risiko besteht u. a. bei Leberkranken, Alkoholkranken, Epileptikern, Hirngeschädigten, Schwangeren und Kindern. Die Wirkung anderer Arzneimittel kann beeinträchtigt oder verstärkt werden.
Verordnungseinschränkung gem. Arzneimittelrichtlinie Anlage III für Carminativa, - ausgenommen bei Säuglingen und Kleinkindern Rechtliche Grundlagen und Hinweise: Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von der genannten Ausnahme abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.