Hersteller | Infirmarius GmbH |
Wirkstoff | Wirkstoffkombination |
Wirkstoff Menge | Info |
ATC Code | Keine Angabe |
Preis | 14,81 € |
Menge | 10X1 ml |
Darreichung (DAR) | AMP |
Norm | N1 |
Medikamente Prospekt
Valeriana officinalis (hom./anthr.) | D4 | 0.04 | ml | |
(H) | Natrium chlorid | Hilfsstoff | ||
(H) | Wasser, für Injektionszwecke | Hilfsstoff | ||
[Basiseinheit = 1 Milliliter] |
Kontraindikation (absolut)
- Überempfindlichkeit gegen Frauenschuhgewächse
Art der Anwendung
- zur Injektion i.c., s.c. oder i.m.
Dosierung
- Erwachsene und Jugendliche >12 Jahre
- 1 Ampulle / Tag- Woche
- bei Besserung der Beschwerden: Häufigkeit der Anwendung zu reduzieren
- Behandlungsdauer: ohne ärztlichen Rat nicht über längere Zeit einnehmen
- 1 Ampulle / Tag- Woche
- bei Besserung der Beschwerden: Häufigkeit der Anwendung zu reduzieren
- Behandlungsdauer: ohne ärztlichen Rat nicht über längere Zeit einnehmen
Dosisanpassung
- Kinder (< 12 Jahre): keine Anwendung, da keine ausreichend dokumentierten Erfahrungen
Indikation
- die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab
Nebenwirkungen
- keine Nebenwirkungen bekannt
Hinweise und Vorsichtsmaßnahmen
- keine Informationen vorhanden
Kontraindikation (relativ)
- keine Informationen vorhanden
Schwangerschaftshinweise
- nur nach Rücksprache mit dem Arzt anwenden, da keine ausreichend dokumentierten Erfahrungen zur Anwendung in der Schwangerschaft vorliegen
Stillzeithinweise
- nur nach Rücksprache mit dem Arzt anwenden, da keine ausreichend dokumentierten Erfahrungen zur Anwendung in der Stillzeit vorliegen
Für die in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführten Indikationsgebiete kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete und Anwendungsvoraussetzungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen.