Hersteller | Beate Diener Naturheilmittel E.K. |
Wirkstoff | Wirkstoffkombination |
Wirkstoff Menge | Info |
ATC Code | Keine Angabe |
Preis | 20,43 € |
Menge | 50 ml |
Darreichung (DAR) | TRO |
Norm | N1 |
Medikamente Prospekt
Thuja occidentalis (hom./anthr.) | D3 | 200 | mg | |
(H) | Ethanol | Hilfsstoff | ||
[Basiseinheit = 1 Gramm] |
Art der Anwendung
- Tropfen mit wenig Wasser verdünnt einnehmen und kurze Zeit im Mund behalten
Dosierung
Basiseinheit: 10 g (11,0 ml) enthalten: 2,0 g Hydrastis canadensis Dil. D4, 2,0 g Thuja occidentalis Dil. D3, 1,5 g Pulsatilla pratensis Dil. D4, 1,5 g Dictamnus albus Dil. D3, 1,5 g Arsenicum album Dil. D6, 1,5 g Glecoma hederacea +ANg-
- chronische Verlaufsformen
- 15 - 20 Tropfen 1 - 3mal / Tag
- akute Zustände
- 15 - 20 Tropfen alle halbe bis ganze Stunde
- max. 6mal / Tag
- 15 - 20 Tropfen alle halbe bis ganze Stunde
- Behandlungsdauer
- eine über 1 Woche hinausgehende Anwendungbei Behandlung, nur nach Rücksprache mit homöopathisch erfahrenen Arzt oder Heilpraktiker
- bei Besserung der Beschwerden: Dosisreduktion
Indikation
- freigestelltes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation
Stillzeithinweise
Datum | Kategorie | Beschreibung |
12.05.2016 | Ind., Dos., Art d. Anw. | initiale Freigabe lt. FI Dienaplex F V Tropfen, B.Diener Naturheilm.: März 2016 |
Enthält 0,5-3,0 g Alkohol pro Einzelgabe. Ein gesundheitliches Risiko besteht u. a. bei Leberkranken, Alkoholkranken, Epileptikern, Hirngeschädigten, Schwangeren und Kindern. Die Wirkung anderer Arzneimittel kann beeinträchtigt oder verstärkt werden.
Für die in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführten Indikationsgebiete kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete und Anwendungsvoraussetzungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen.