Hersteller | Dr. Pandalis |
Wirkstoff | Zistrosenkraut (4-9:1) Auszugsmittel: Wasser |
Wirkstoff Menge | 76,8 mg |
ATC Code | R02AX |
Preis | 16,41 € |
Menge | 66 St |
Darreichung (DAR) | LUT |
Norm | Keine Angabe |
Medikamente Prospekt
Zistrosenkraut (4-9:1), Auszugsmittel: Wasser | 76.8 | mg | ||
(H) | Bananen Pulver | Hilfsstoff | ||
(H) | Glucose Sirup, sprühgetrocknet | Hilfsstoff | ||
(H) | Hagebuttenkernöl | Hilfsstoff | ||
(H) | Rote Bete Pulver | Hilfsstoff | ||
[Basiseinheit = 1 Stück] |
Art der Anwendung
- Lutschtabletten langsam im Mund zergehen lassen
Dosierung
- traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Linderung von Schleimhautreizungen im Mund- und Rachenraum
- Erwachsene, Jugendliche und Kinder >/= 12 Jahre
- 1 - 2 Lutschtabletten / 3 Std.
- max. 1 Woche im Rahmen der Selbstmedikation anwenden
- Erwachsene, Jugendliche und Kinder >/= 12 Jahre
Dosisanpassung
- Kinder < 12 Jahre
- Anwendung nicht empfohlen, keine Daten
- eingeschränkte Nieren-/Leberfunktion
- keine hinreichenden Daten für konkrete Dosierungsempfehlungen
Indikation
- traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Linderung von Schleimhautreizungen im Mund- und Rachenraum
Die Anwendung in der Schwangerschaft ist nicht empfohlen.
Die Anwendung im 3. Trimenon der Schwangerschaft darf oder sollte nicht erfolgen.
Die Anwendung in der Stillzeit darf oder sollte nicht erfolgen.
Die Anwendung in der Stillzeit darf oder sollte nicht erfolgen.
Verordnungsausschluss gem. Arzneimittelrichtlinie Anlage III für Arzneimittel, die als A) ,traditionell angewendete" Arzneimittel gemäß § 109a AMG nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise: ,Traditionell angewendet: a) zur Stärkung oder Kräftigung b) zur Besserung des Befindens c) zur Unterstützung der Organfunktion d) zur Vorbeugung e) als mild wirkendes Arzneimittel" oder B) ,traditionelle pflanzliche" Arzneimittel nach § 39a AMG in den Verkehr gebracht werden. Rechtliche Grundlagen und Hinweise: Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.