Hersteller | Sanofi-Aventis Deutschland GmbH GB Selbstmedikation /Consumer-Care |
Wirkstoff | Weinblätter Dickextrakt |
Wirkstoff Menge | 28,2 mg |
ATC Code | C05CX |
Preis | 18,03 € |
Menge | 100 g |
Darreichung (DAR) | CRE |
Norm | Keine Angabe |
Medikamente Prospekt
Weinblätter Dickextrakt | 28.2 | mg | ||
(H) | Cetomacrogol 1000 | Hilfsstoff | ||
(H) | Cetylstearylalkohol | Hilfsstoff | ||
(H) | Citronenöl | Hilfsstoff | ||
(H) | Decyl oleat | Hilfsstoff | ||
(H) | Harnstoff | Hilfsstoff | ||
(H) | Isopropyl myristat | Hilfsstoff | ||
(H) | Propylenglycol | Hilfsstoff | ||
(H) | Salicylsäure | Hilfsstoff | ||
(H) | Wasser, gereinigt | Hilfsstoff | ||
[Basiseinheit = 1 Gramm] |
Art der Anwendung
- dünne Schicht Creme auf die betroffenen Bereiche auftragen
- Creme leicht einmassieren, bis sie vollständig von der Haut aufgenommen ist
- Streichmassage stets in Richtung vom Fuß zum Oberschenkel ausführen
- Arzneimittel darf nicht auf verletzter Haut, im Augenbereich oder auf Schleimhäuten angewendet werden
Dosierung
Basiseinheit. 10 g Creme enthalten 282 mg Dickextrakt aus roten Weinrebenblättern (2,5 - 4:1), Auszugsmittel: Wasser.
- Linderung von Beschwerden und Schweregefühl der Beine im Zusammenhang mit leichten venösen Durchblutungsstörungen
- 1 - 3 mal / Tag anwenden
- Anwendungsdauer:
- 4 Wochen
- Symptome > 2 Wochen anhaltend: Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultieren
- Kinder und Jugendliche < 18 Jahre
- Anwendung nicht empfohlen (keine Daten)
- eingeschränkte Nieren-/Leberfunktion
- keine hinreichenden Daten für eine konkrete Dosierungsempfehlung
Indikation
- traditionell angewendet zur Linderung von Beschwerden und Schweregefühl der Beine im Zusammenhang mit leichten venösen Durchblutungsstörungen
- traditionelles pflanzliches Arzneimittel, das ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert ist
Die Anwendung in der Schwangerschaft ist nicht empfohlen.
Die Anwendung im 3. Trimenon der Schwangerschaft darf oder sollte nicht erfolgen.
Die Anwendung in der Stillzeit darf oder sollte nicht erfolgen.
Die Anwendung in der Stillzeit darf oder sollte nicht erfolgen.
Verordnungsausschluss gem. Arzneimittelrichtlinie Anlage III für Arzneimittel, die als A) ,traditionell angewendete" Arzneimittel gemäß § 109a AMG nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise: ,Traditionell angewendet: a) zur Stärkung oder Kräftigung b) zur Besserung des Befindens c) zur Unterstützung der Organfunktion d) zur Vorbeugung e) als mild wirkendes Arzneimittel" oder B) ,traditionelle pflanzliche" Arzneimittel nach § 39a AMG in den Verkehr gebracht werden. Rechtliche Grundlagen und Hinweise: Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.