Hersteller | Gepepharm GmbH |
Wirkstoff | Wirkstoffkombination |
Wirkstoff Menge | Info |
ATC Code | D10AX30 |
Preis | 16,39 € |
Menge | 30 g |
Darreichung (DAR) | SAL |
Norm | N1 |
Medikamente Prospekt
Zink oxid | 100 | mg | ||
(H) | Cetylstearylalkohol, emulgierend (Typ A) | Hilfsstoff | ||
(H) | Eisen (II) oxid | Hilfsstoff | ||
(H) | Glycerol monostearat | Hilfsstoff | ||
(H) | Methyl 4-hydroxybenzoat | Konservierungsstoff | ||
(H) | Talkum | Hilfsstoff | ||
(H) | Triglyceride, mittelkettig | Hilfsstoff | ||
(H) | Vaselin, wei+AN8 | Hilfsstoff | ||
(H) | Wasser, gereinigt | Hilfsstoff | ||
[Basiseinheit = 1 Gramm] |
Art der Anwendung
- Salbe morgens und abends gleichmäßig dünn auf die betroffenen Hautstellen auftragen
- Salbe nicht auf großen Hautarealen (> 20% KOF) anwenden
- nicht mit Augen und Schleimhäuten in Verbindung bringen
- nicht auf offene Wunden oder akute Ekzemen auftragen
- nach Gebrauch Hände waschen
Dosierung
- Hautunreinheiten
- Anwendung 2mal / Tag
- Arzt aufsuchen, falls die Hautunreinheiten sich nicht bessern oder Entzündungen auftreten
- Anwendung 2mal / Tag
- Arzt aufsuchen, falls die Hautunreinheiten sich nicht bessern oder Entzündungen auftreten
Indikation
- traditionelle Anwendung als mild wirkendes Arzneimittel bei Hautunreinheiten
Enthält Parahydroxybenzoesäure/deren Ester Parabene (Alkyl-p-hydroxybenzoate) als Konservierungsmittel. Kann bei oraler, parenteraler, bronchopulmonaler und lokaler Applikation Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen.
Die Anwendung im 3. Trimenon der Schwangerschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht gezogen werden.
Die Anwendung im 2. Trimenon der Schwangerschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht gezogen werden.
Wegen fehlender Daten zum Übergang in die Muttermilch muss im Einzelfall auf Basis der klinischen Gesamtsituation entschieden werden: bei zwingender Indikation abstillen oder Stillpause.
Der Arzneistoff geht nicht oder nur geringfügig in die Muttermilch über. Eine Anwendung ist auf Basis bisheriger Kenntnisse unbedenklich.
Verordnungsausschluss gem. Arzneimittelrichtlinie Anlage III für Arzneimittel, die als A) ,traditionell angewendete" Arzneimittel gemäß § 109a AMG nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise: ,Traditionell angewendet: a) zur Stärkung oder Kräftigung b) zur Besserung des Befindens c) zur Unterstützung der Organfunktion d) zur Vorbeugung e) als mild wirkendes Arzneimittel" oder B) ,traditionelle pflanzliche" Arzneimittel nach § 39a AMG in den Verkehr gebracht werden. Rechtliche Grundlagen und Hinweise: Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.